Mit den Augen des Gesetzes

Strafrechtliche Folgen
Die Sicherheitsfachkraft kann strafrechtlich z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihr pflichtwidriges Handeln ursächlich für einen tödlichen Arbeitsunfall oder eine gesundheitliche Schädigung ist. Pflichtwidriges Handeln liegt z.B. in folgenden Fällen vor: Eine Mitarbeiterin wird getötet. In beiden Fällen hat sich die Sifa wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.

 

Ob ein strafbares Unterlassen vorliegt, hängt ganz entscheidend davon ab, ob die Sicherheitsfachkraft die nötige Entscheidungsbefugnis besitzt, um einen Unfall abzuwenden. Strafbares Unterlassen liegt z.B. vor, wenn eine Sifa, die zugleich Abteilungsleiter ist, sieht, dass an einer Maschine eine Schutzvorrichtung fehlt. Sie unterlässt es jedoch, die Maschine stillzulegen, bis die Schutzvorrichtung wieder angebracht ist.
Sobald die Sifa Weisungsbefugnis hat - z.B. auch als Koordinator gegenüber allen Beschäftigten -, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung möglich. In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Sifa (z.B. Sicherheitsingenieur) das Recht erhält, bei der Erfüllung sicherheitstechnischer Aufgaben die erforderlichen Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.

Das Entscheidende: Weisungsbefugnis ja oder nein
Was die reine Sifa (externe) angeht, so droht ihr wegen der folgenschweren Unterlassung von Hinweisen und Beanstandungen keine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung.

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